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Haftung Foulspiel beim Fußball

 

Bei einem Fussballspiel setzte ein Spieler zur sog. “Blutgrätsche” an. Er grätschte einem Gegenspieler von hinten in die Beine und trat diesem dabei Schien- und Wadenbein durch. Der offene Splitterbruch musste bislang 14 mal operiert werden. Der Geschädigte klagte vor dem LG Hanau auf Schadensersatz, insbesondere Schmerzensgeld, und machte geltend, es habe sich um ein grobes Foulspiel gehandelt. Das LG Hanau hat die I. Instanz, in der es zunächst ein vom OLG Frankfurt/M. in II. Instanz bestätigtes Grundurteil zur Haftung dem Grunde nach erlassen hatte,  nunmehr mit einem Urteil zur Schadenshöhe abgeschlossen. Der Schädiger wurde, wie beantragt, zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von € 100.000,00 und zur Zahlung weiteren materiellen Schadensersatzes verurteilt. Überdies wurde die Feststellung der Ersatzpflicht künftigen Schadens aus dem zugrunde liegenden Ereignis getroffen. 

Zwischenzeitlich hat sich das OLG Frankfurt/M. mit der Berufung gegen das Schlussurteil des LG Hanau befasst. Der Senat hielt das vom LG Hanau im Schlussurteil zugesprochenen Schmerzensgeld in Höhe von € 100.000,00 für vertretbar, sah sich aber zur Wahrung einer einheitlichen Rechtssprechung zur Schmerzensgeldhöhe gehalten, den ausgeurteilten Betrag unter Aufrechterhaltung der erstinstanzlichen Urteils im Übrigen auf € 85.000,00 zu reduzieren.

Dem Verfasser ist kein vergleichbarer Fall in Deutschland bekannt, in dem ein so hohes Schmerzensgeld für eine ähnliche Verletzung ausgeurteilt wurde. Dies mag als Indiz dafür gelten, dass der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes vermehrt ein höheres Gewicht beigemessen wird.

Allerdings darf man die in Deutschland ausgeurteilten Beträge nicht mit den Summen vergleichen, die aus US-amerikanischen Verfahren bekannt geworden sind. Das US-Prozessrecht kennt im Gegensatz zum deutschen Prozessrecht keine Kostentragungspflicht des im Verfahren Unterlegenen. Jede Partei trägt ihre Kosten selbst. US-Anwälte rechnen auch nicht nach einer am Gegenstandswert des Verfahrens orientierten Gebührentabelle mit vorgegebenen Gebührentatbeständen ab, wie dies in Deutschland die Regel ist, sondern nach Stundenaufwand mit einem Satz, der $ 300,00 selten unterschreitet. Auch die Vereinbarung eines Erfolgshonorars, das sich nicht selten mit 30% bis 50% der erstrittenen Schmerzensgeldzahlung bemisst, ist nicht unüblich. Schließlich gibt es in den USA kein mit unserem Verständnis vergleichbares Krankenversicherungssystem. so dass der Geschädigte oftmals für seine Heilbehandlungskosten einzustehen hat. Schließlich darf nicht darüber hinweggetäuscht werden, dass viele der spektakulär anmutenden erstinstanzlichen Entscheidungen in der zweiten Instanz auf einen deutlich geringeren Schmerzensgeldbetrag gekürzt werden. Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass ein in den USA zugesprochenes Schmerzensgeld zu einem erheblichen Teil zur Finanzierung des Prozesses und zur Bezahlung der Behandlungskosten und sonstiger Schadenspositionen des Geschädigten Verwendung findet.

Das vollständige Schlussurteil des LG Hanau kann, wie auch das Grundurteil des LG Hanau und der Beschluss des OLG Frankfurt/M. zur Haftung dem Grunde nach, unter “Urteile” heruntergeladen werden.

 

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Haftung eines Steuerberaters

 

Das LG Limburg hat ein eine Steuerberatungsgesellschaft wegen Schlechterfüllung des Mandats zum Schadensersatz verurteilt. Eine Steuerberatungsgesellschaft war für eine in Deutschland ansässige pharmazeutisches Unternehmen tätig, das eine 100%-ige Tochtergesellschaft einer in den Niederlanden ansässigen Holding  ist. Eine weitere 100%-ige Tochtergesellschaft der Holding ist in Luxemburg ansässig. Die Steuerberatungsgesellschaft erledigte die Buchhaltung der deutschen Tochtergesellschaft und fertigte deren Jahresabschlüsse an. Sie hatte überdies Kenntnis von den jährlichen “Annual Reports”, die von der deutschen Tochtergesellschaft an die niederländische Muttergesellschaft geschrieben wurden. Im Rahmen ihrer steuerberaterlichen Tätigkeit verbuchte sie auch -korrekt!!- Lizenzzahlungen der deutschen Tochtergesellschaft an die luxemburgische Tochtergesellschaft im 7-stelligen Bereich, die für die Herstellung und den Vertrieb pharmazeutischer Erzeugnisse der luxemburgische Tochtergesellschaft in Deutschland zu zahlen waren.

Im Rahmen einer Außenprüfung des zuständigen Finanzamts bei der in Deutschland ansässige Firma stellte der Prüfer fest, dass keine Anmeldung über den Steuerabzug bei Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige nach § 50 a EStG getätigt worden und demgemäß die fälligen ESt.-Zahlungen unterblieben waren. Auch lag kein Freistellungsantrag nach § 50 g EStG vor. Die Folge war neben der Nachzahlung der ESt. in Höhe eines 6-stelligen Betrags auch der Erlass einer sog. Verfallsanordnung und eines Verspätungszuschlags über zusammen ca. € 15.000,00, das die in Deutschland ansässige pharmazeutische Firma zu zahlen hatte. Auf Grund eines nachträglich eingereichten Freistellungsantrags nach § 50 g EStG wurde die geleistete Nachzahlung der ESt. vom Finanzamt an die Mandantin zurück erstattet. Der Steuerberater riet nicht zur Erhebung einen Widerspruchs gegen die Verfallsanordnung und gegen den Bescheid über einen Verspätungszuschlag ab, so dass diesre Bescheid in Rechtskraft erwuchs.

Auf den Betrag des von der Mandantin an das Finanzamt geleistetene Abschöpfungbetrag und geleisteten Verspätungszuschlags in Höhe von ca. € 15.000,00 nahm die Mandantin die Steuerberatungsgesellschaft wegen Schlechterfüllung des bestehenden Mandats in Regress.

Das Landgericht hat die Rechtsverteidigung der Steuerberatungsgesellschaft, sie sei nicht mit der Fertigung einer ESt.-Anmeldung nach § 50 a EStG oder eines Freistellungsauftrags nach § 50 g EStG mandatiert gewesen, als unbeachtlich gesehen. Ein Steuerberater, so führte die Kammer aus, hätte bei Lizenzzahlungen an ein ausländisches Unternehem, das für ihn erkennbar mit der mandantin verbunden war und die er ordnungsgemäß verbucht hatte, erkennen können und müssen, dass eine ESt.-Anmeldung nach § 50 a EStG erforderlich war. Er hätte anhand der gefertigten jährlichen “Annual Reports”  auch erkennen können und müssen, dass es sich um Zahlungen innerhalb verbundener Unternehmen innerhalb der EU handelte, für die § 50 g EStG eine Freistellungsmöglichkeit vorsieht. Hierauf hätte er die Mandantin, wenn das Mandant schon nicht umfassend erteilt gewesen sein sollte, hinweisen und auf eine Mandatsausweitung zur Fertigung der entsprechenden Erklärungen nach § 50 a EStG bzw. § 50 g EStG drängen müssen. Jedenfalls aber hätte er Widerspruch gegen die Verfallsanordnung und gegen den Bescheid über einen Verspätungszuschlag erheben müssen, weil ihm erkennbar war oder gewesen sein musste, dass durch die Rückerstattung der Einkommenssteuerzahlung durch das Finanzamts auf Grund des nachträglich gefertigten Freistellungsantrags nach § 50 g EStG keine Raum mehr für eine Verfallsanordnung oder einen Verspätungszuschlag war.

Das Urteil kann über den nachstehenden Link heruntergeladen werden.

Urteil LG Limburg 29.11.13

 

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Schmerzensgeld nach einem Foulspiel beim Fussball

In dem diesem Urteil zugrunde liegenden Rechtsstreit geht es um die Haftung eines Spielers, der seinen Gegenspieler im Spiel schwer verletzt. Hierzu ist die Grenze zwischen sportlicher Härte und groben Foulspiel beim Fußball zu ermitteln, wann also eine eingetretene Verletzung noch als “Sportunfall” oder bereits als Körperverletzung zu bewerten ist. Im konkreten Fall standen sich an einem Sonntag zwei SOMA, Altherrenmannschaften, auf dem Platz gegenüber. Ein Spiel, in dem es um nichts weiteres ging, als um den Spaß am Spiel. Der rechte Verteidiger der Gastmannschaft nahm zwischen dem eigenen 16-Meter-Raum und der Mittellinie einen Abwurf seinen Torwarts auf und führte den Ball am rechten Fuß. Ein Angreifer der Gegenmannschaft grätschte, aus Sicht des Verteidigers von links hinten kommend, in ihn hinein. Ob er dabei den Ball spielte oder der Ball zuvor schon abgespielte worden war, ist streitig. Im Ergebnis kam es darauf aber nicht entscheidend an. Der Stürmer grätschte so in den Verteiger hinein, dass diesem trotz eines getragenen Schienbeinschoners das Schien- und Wadenbein seines Standbeins durchgetreten wurde, mit der Folge eines offenen Bruchs und Knochabsplitterungen.

Die Problematik dieses Rechtsstreits besteht in der Abgrenzung zwischen sportlicher Härte und groben Foulspiel. Nach der Rechtsprechung des BGH nimmt der Teilnehmer an einem sportlichen Kampfspiel grundsätzlich Verletzungen in Kauf, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden sind. Aus rechtlicher Sicht ist die Frage, ob der Ball vom Beklagten gespielt wurde, nicht allein entscheidend. Maßgeblich ist, ob es sich hierbei noch um einen fairen Zweikampf gehandelt hat. Hier kommt dem Regelwerk des DFB, das auch auf die Spiele einer SOMA Anwendung findet, Bedeutung bei, insbesondere der Auslegung der Spielregeln und der Richtlinien für Schiedsrichter. Als Zweikampf gilt danach der Kampf um Raum in Ballnähe mit Körperkontakt, jedoch ohne den Einsatz von Armen und Ellbogen. Im Zweikampf als unzulässig und als Vergehen zu ahnden sind Fahrlässigkeit, Rücksichtslosigkeit und übermäßige Härte. Fahrlässigkeit i.S.d. Regelauslegung liegt vor, wenn ein Spieler unachtsam, unbesonnen oder unvorsichtig in einen Zweikampf geht. Rücksichtslosigkeit i.S.d. Regelauslegung liegt vor, wenn ein Spieler ohne jede Rücksicht auf die Gefahr und die Folgen seines Einsteigens für seinen Gegner vorgeht. Übermäßige Härte i.S.d. Regelauslegung liegt vor, wenn ein Spieler übertrieben hart in einen Zweikampf geht und die Verletzung des Gegners in Kauf nimmt.

Das Landgericht Hanau hat nach umfangreicher Beweisaufnahme ein Grundurteil erlassen und die Haftung des Angreifers festgestellt. Dem Kläger wurde damit ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zugesprochen. Über die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes wird das Landgericht Hanau entscheiden, sobald sein Grundurteil, mit dem die Haftung des Schädigers festgestellt wurde, in Rechtskraft erwachsen ist. Das vollständige Urteil kann über den nachstehenden Link heruntergeladen werden.

LG Hanau Sportunfall beim Fußball

Das Urteil wurde mit der Berufung zum OLG Frankfurt am Main angefochten. Der zuständige 4. Zivilsenat des OLG Frankfurt hat der Berufung keine Aussicht auf Erfolg beigemessen und mit Beschluss vom 29.01.13 auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO hingewiesen. In seinem Beschluss vom 29.01.13 ist der Senat mit deutlichen Worten den Versuchen der Berufung, das Geschehene als “Sportunfall” darzustellen, entgegengetreten. Der Beschluss mit seiner beachtlichen Begründung kann über den nachstehenden Link heruntergeladen werden.

 OLG Frankfurt “Blutgrätsche”

Auch der weitere schriftsätzliche Vortrag des Beklagten vermochte den Senat nicht zu überzeugen. Mit Beschluss vom 12.02.13 wies der Senat die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurück. Dabei fand der Senat noch deutlichere Worte zum Haftungsgrund, als bereits zuvor im Hinweisbeschluss vom 29.01.13 geäußert. Der Beschluss kann über den nachstehenden Link heruntergeladen werden.

OLG Frankfurt Zurückweisungsbeschluss

Einen vergleichbaren Fall hatte bereits das LG Dortmund zugunsten eines Geschädigten entschieden, der nach einem Foulspiel eine schwere Knieverletzung davon trug. Der Gegenspieler wurde zu einer Schadensersatzzahlung  in Höhe von € 50.000,00 verurteilt. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Rechtsauffassung des LG Dortmund mit Urteil vom 22.10.2012 (I-6 U 241/11) bestätigt. Das LG Hanau hat dem Geschädigten mit Urteil vom 11.12.2013 ein Schmerzensgeld von € 100.000,00 und weiteren Schadensersatz für getätigte Aufwendungen zugesprochen, ferner einen Feststellungsantrag auf Haftung für künftige, aus dem Ereignis resultierende Schäden positiv beschieden. Damit wurde eine der höchsten Schmerzensgeldzahlungen der letzten Jahre in vergleichbaren Fällen ausgeurteilt. Das Urteil kann über den nachstehenden Link heruntergeladen werden.

Urteil LG Hanau 11.12.13

Verkehrsunfall

Nicht selten bereitet ein Verkehrsunfall, bei dem die Haftungsfrage klar zu sein scheint, in der Abwicklung Schwierigkeiten. Daher ist es ratsam, sich schon am Unfallort abzusichern und bei der Geltendmachung des Schadensersatzes mit Bedacht vorzugehen.

Wenn Sie einen Verkehrsunfall hatten, wickele ich Schadensregulierung gerne über meine Kanzlei für Sie ab. Dabei ist eine persönliche Vorsprache in meiner Kanzlei regelmäßig nicht erforderlich. Die erforderlichen Informationen und Unterlagen können Sie mir per Telefon, Telefax oder E-Mail übermitteln. Die meisten Kfz-Sachverständigen, bei deren Auswahl ich auch gerne behilflich bin, versenden Ihre Gutachten mittlerweile per E-Mail. So kann ein Gutachten auf dem direkten Weg zu mir gelangen. Natürlich stehe ich Ihnen auch persönlich zur Verfügung, in der Regel kann ich Ihnen einen Besprechungstermin binnen 24 Stunden anbieten.

Bei erfolgter Mandatierung wird ein Schaden noch an dem Tag gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend gemacht, an dem die erforderlichen Unterlagen ( Gutachten, Unfallschilderung, Vollmacht ) vollständig zur Verfügung stehen. Auch dies erfolgt regelmäßig per E-Mail. Haben Sie eine E-Mail-Adresse bei mir hinterlegt, erhalten Sie jeweils den Schriftverkehr übermittelt, so dass Sie stets über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert sind. Hinsichtlich meines Honorars rechne ich auf Basis des RVG ( Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ) ab, und zwar gegenüber der Versicherung des Unfallgegners, soweit diese eintrittspflichtig ist. Das bedeutet für Sie, dass Sie regelmäßig wegen meiner Gebühren nicht in Anspruch genommen werden.

Sämtliche Schadensfälle werden ausschließlich von mir selbst bearbeitet. Das Regulierungsverhalten der Haftpflichtversicherer ist aber unterschiedlich und von mir nicht zu immer zu beeinflussen. Sie müssen auch bei augenscheinlich eindeutiger Sach- und Rechtslage mit einer gewissen Regulierungsdauer rechnen, zumal den Haftpflichtversicherern eine Schadensregulierungsfrist von einem Monat ab Kenntnis des Schadensfalls zugestanden wird, binnen der sie Nachforschungen anstellen und sich Gewissheit über ihre Einstandspflicht verschaffen können.

Nachstehend noch einige Hinweise und Erläuterungen:

 

Am Unfallort

  • Versuchen Sie in jedem Falle eine polizeiliche Unfallaufnahme zu erwirken.
  • Notieren Sie sich Datum, Uhrzeit und das amtl. Kennz. des anderen Fahrzeugs.
  • Notieren Sie innerorts die Örtlichkeit der Unfallstelle, also den oder die Straßennamen, außerorts die Straßennummer (z.B L 3003 oder B 8).
  • Notieren Sie sich den Namen und die Anschrift des anderen Fahrzeugführers und, wenn dieser nicht der Fahrzeughalter ist, auch den Namen und die Anschrift des Halters.
  • Fertigen Sie nach Möglichkeit Lichtbilder der Unfallörtlichkeit, der  beteiligten Fahrzeuge und deren Endstellungen an.
  • Fertigen Sie nach Möglichkeit eine Schilderung des Unfallhergangs nebst Skizze an, die beide, Sie und Ihr Unfallgegner, unterschreiben.

 

Schadenssicherung

  • Lassen Sie den Schaden an Ihrem Fahrzeug umgehend von einem unabhängigen Kfz-Sachverständigen begutachten.
  • Weisen Sie den Sachverständigen auf Ihnen bekannte Alt- und Vorschäden an Ihrem Fahrzeug hin, auch wenn diese Schäden nicht an der von dem neuerlichen Schaden betroffenen Stelle gelegen sind.

 

Schadensabwicklung

  • Anspruchsberechtigter ist i.d.R. der Eigentümer des Fahrzeugs. Das Eigentum am Fahrzeug muss gegebenenfalls durch Vorlage eines Kaufvertrags oder einer Anschaffungsrechnung nachgewiesen werden.
  • Bei finanzierten Fahrzeugen ist in aller Regel die finanzierende Bank Sicherungseigentümerin, bei geleasten Fahrzeugen die Leasinggesellschaft Eigentümerin des Fahrzeugs. Schäden am Fahrzeug sind, soweit es sich nicht um Bagatellschäden handelt, der finanzierenden Bank oder der Leasinggesellschaft zu melden. Gegebenenfalls muss eine Freigabe des Finanzierungsinstituts bzw. der Leasinggesellschaft eingeholt werden, damit Sie den Fahrzeugschaden im eigenen Namen geltend machen können. Dies ist in den Finanzierungs- bzw. Leasingverträgen und den darin einbezogenen AGB geregelt.
  • Versuchen Sie nicht, den Schaden selbst gegenüber der Versicherung der Gegenseite geltend zu machen. Bedienen Sie sich der Hilfe eines in Unfallsachen erfahrenen Rechtsanwalts.
  • Grundsätzlich hat die Versicherung  ab Kenntnis des Schadensfalls einen Monat Zeit, um Nachforschungen anzustellen und sich Gewissheit über ihre Einstandspflicht zu verschaffen.

 

Ausländische Versicherung?

Solange der Unfallgegner innerhalb der EU versichert ist, kann der Anspruch außergerichtlich und gerichtlich in Deutschland geltend gemacht werden. Die Schadensregulierung übernimmt ein Schadensregulierungsbeauftragter, den jede ausländischen Versichererung in Deutschland haben muss. Meist sind dies inländische Versicherungen oder spezielle Agenturen. Bei Unfällen im Ausland gilt allerdings das dortige Schadensrecht mit seinen Besonderheiten ( z.B. keine Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten). Lesen Sie hierzu auch meinen Artikel zur Klagemöglichkeit im Inland gegen einen ausländischen Versicherer.

 

Wie wird abgerechnet?

Es wird unterschieden zwischen konkreter und fiktiver Abrechnung.

  • Bei einer konkreten Abrechnung lassen Sie ihr Fahrzeug reparieren und legen der Versicherung des Unfallgegners die Werkstattrechnung zur Zahlung vor.
  • Bei einer fiktiver Abrechnung verlangen Sie Bezahlung des Schaden auf Basis des eingeholten Schadengutachtens. Welcher Betrag letztendlich zur Auszahlung kommt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Übersteigen die Reparaturkosten brutto den sich aus dem Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert ergebenden Wiederbeschaffungsaufwand, so wird regelmäßig zunächst nur der Wiederbeschaffungsaufwand erstattet. Weisen Sie später die Reparatur des Fahrzeugs nach, kann eine Erstattung bis zur Höhe der Netto-Reparaturkosten in Frage kommen.
  • Einen Sonderfall stellt die sog. 130%-Regel dar. Auch im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens können Sie ihr Fahrzeug reparieren und konkret oder fiktiv abrechnen, soweit der Schaden nicht einen Betrag übersteigt, der mehr als 30% über dem  Wiederbeschaffungsaufwand liegt. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis des sog. Restitutionsinteresses, der durch die Weiterbenutzung des Fahrzeug für mindestens weitere 6 Monate nach dem Unfall erbracht werden muss. 
  • Grundsätzlich werden bei fiktiver Abrechnung immer nur die Netto-Reparaturkosten ausbezahlt.
  • Ist Ihr Fahrzeug nicht älter als 3 Jahre, können Sie fiktive Abrechnung auf Basis der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt beanspruchen. Dies gilt auch dann, wenn Ihr Fahrzeug älter als 3 Jahre ist, ausnahmslos und durch das Serviceheft dokumentiert in einer markengebundenen Vertragswerkstatt gewartet und gegebenenfalls repariert wurde. Anderenfalls kann die Versicherung des Unfallgegners Sie auf eine günstigere Reparaturwerkstatt verweisen und ihrer Schadensabrechnung die günstigeren Stundenverrechnungssätze dieser Werkstatt zugrunde legen.
  • Die frühere Praxis, eine Wertminderung nur bei Fahrzeugen, die nicht älter als 5 Jahre sind und eine Laufleistung von nicht mehr als 100.000 km aufweisen, zu erstatten, ist überholt. Eine baualters- oder laufleistungsmäßige Grenze, bis zu der ein merkantiler Minderwert zu erstatten ist, existiert heute nicht mehr. Maßgeblich ist ausschließlich die Marktsituation. Allerdings können bei älteren Fahrzeugen ( nach 5 bzw. 10 Jahren ) Abzüge in Form einer Herabstufung in die nächst- bzw übernächst tieferen Fahrzeugklasse.
  • Die Kosten eines Mietwagens oder den Nutzungsausfall können Sie erstattet verlangen, wenn Sie eine Reparaturbestätigung oder den Nachweis der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs erbringen. Die Reparaturbestätigung sollte der Sachverständige ausstellen, der bereits das Schadengutachten erstellt hat. Bei kleineren Schäden kann es auch ausreichen, wenn Sie eine aktuelle Tageszeitung vor die instand gesetzte Schadensstelle und das Kennzeichen des Fahrzeugs halten und ein Foto anfertigen.
  • Wurden Sie verletzt, kann Ihnen ein Schmerzensgeld zustehen. Dieses ist in jedem Einzelfall zu bemessen, wobei die Art und Schwere der erlittenen Verletzungen, die Behandlungsdauer und natürlich die vollständige Wiederherstellung der Gesundheit gewichtige Faktoren sind. Daneben können Sie u. U. einen sog. Haushaltsführungsschaden geltend machen. Dazu mehr am Ende des Artikels.
  • Eine Wertminderung des Fahrzeugs steht bei finanzierten oder geleasten Fahrzeugen dem Eigentümer zu. Dies ist bei der Finanzierung i.d.R. die finanzierende Bank, sofern diese sich das Sicherungseigentum am Fahrzeug hat übertragen lassen. Beim Leasingfahrzeug ist es stets die Leasinggesellschaft, weil sie Eigentümerin des Fahrzeugs ist.

 

Kosten

Die Kosten des Sachverständigen, wie auch die Kosten des eingeschalteten Rechtsanwalts, werden bei voller Haftung des Unfallgegners von dessen Versicherung getragen.

 

Und wenn nicht oder nicht alles bezahlt wird?

Zahlt die Versicherung nicht oder nicht vollständig, führt nur der Weg über das Gericht zum Ziel. Wohl dem, der über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung verfügt. Ein Rechtsstreit kann schnell teuer werden. Als KlägerIn müssen Sie zunächst die Gerichtskosten vorausbezahlen. Auch für ein eventuell einzuholendes Gutachten zum Unfallhergang, sofern dieser im Streit steht ( unfallanalytisches Sachverständigengutachten ), sowie zur Schadenshöhe, die regelmäßig im Streit steht, können Sie für die zu erwartenden Kosten eines Gutachtens vorschusspflichtig sein. Richten Sie sich darauf ein, dass seitens des Unfallgegners im Prozess ein umfassendes Bestreiten erfolgen wird, angefangen von der Klagebefugnis über den Schadenshergang bis hin zur Schadenshöhe. Als KlägerIn sind Sie für Ihr Eigentum am Fahrzeug, also Ihr Recht zur Beanspruchung eines Schadensersatzes, und für den Schaden dem Grunde und der Höhe nach darlegungs- und beweispflichtig. Am Ende trägt, wie im Zivilprozess üblich, derjenige die Kosten des Verfahrens, der im Rechtsstreit unterliegt. Bei teilweisem Obsiegen / Unterliegen werden die Kosten geteilt. Die Quote ergibt sich aus dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen.

 

Gegen wen und wohin richtet sich eine Klage?

  • Eine Klage kann gegen die Versicherung, den Fahrer und den Halter des unfallgegnerischen Fahrzeugs erhoben werden. Sie kann sich gegen einen oder mehrere der Haftenden richten. Wer gerichtlich in Anspruch genommen werden soll, hängt vom Einzelfall ab. Verlassen Sie sich hier auf das prozesstaktische Können Ihres eingeschalteten Rechtsanwalts. Es ist nicht immer sinnvoll, alle, insbesondere auch die Haftpflichtversicherung, zu verklagen. Manchmal muss man Umwege gehen, um zum Ziel zu kommen, beispielsweise durch eine Klage nur gegen den Fahrer und/oder Halter. Damit kann man mitunter die Verteidigungsmöglichkeiten der Versicherungen, die nicht verklagt wird, aushebeln und aus einem erwirkten Urteil den Freistellungsanspruch des Unfallverursachers gegenüber dessen Haftpflichtversicherer pfänden. Auch hierzu kann ich Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite stehen.    
  • Örtlich zuständig für den oder die Beklagten ist das Gericht, in dessen Bezirk sich der Unfall ereignet hat. Daneben können die Versicherung, der Fahrer und der Halter auch an ihren allgemeinen Gerichtsständen ( Niederlassung bzw. Wohnsitz ) in Anspruch genommen werden.
  • Bei Unfällen im Ausland kann auch am Wohnort des Geschädigten Klage erhoben werden. Die Zustellung der Klage erfolgt nicht im Ausland an den dort ansässigen Versicherer, sondern im Inland an dessen Regulierungsbeauftragte. Hierzu verweise ich auf meine Ausführungen zur Entscheidun des EuGH, Urteil C 206-12, zur Zustellung einer Klage in Unfallsachen an den Regulierungsbeauftragten eines ausländischen Versicherers.
  • Beträgt die Klagesumme in der Hauptforderung nicht mehr als € 5.000,00, ist für die Klage das Amtsgericht zuständig. Anderenfalls ist die Klage beim übergeordneten Landgericht zu erheben.

 

Besonderheit Haushaltsführungsschaden

  • Wurden Sie bei einem Unfall so erheblich verletzt, dass Sie Ihren Haushalt nicht mehr führen und/oder Ihre Familie nicht mehr versorgen können, kommt die Geltendmachung eines sog. Haushaltsführungsschadens in Betracht. Der Haushaltsführungsschaden tritt regelmäßig ein, wenn der Geschädigte nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt eigenständig zu führen. Dies kann bei stationären Klinikaufenthalten, wie auch bei Verletzungen, die zu Hause auskuriert werden müssen ( Bruch der Hand oder des Beins ), der Fall sein. Er kann konkret ( bei Einstellung einer Haushaltshilfe ) oder fiktiv berechnet werden. Ob der Geschädigte einen Ein-Personenhaushalt oder einen Mehr-Personenhaushalt führt, ist für den Anspruch dem Grunde nach unerheblich. Maßgeblich ist , in welchem Umfange er auf Hilfe Dritter angewiesen war. Die Berechnung des Schadensersatzanspruchs der Höhe nach ist komplex und wird von verschiedenen Faktoren, insbesondere vom Umfang der Haushaltstätigkeit und von der Beeinträchtigung der Ausführung durch die Verletzung bestimmt. Zur Ermittlung der Schadenshöhe gibt es einschlägige Rechtsprechung und Literatur, beispielsweise das Tabellenwerk von Schulz-Borck/Hofmann. Der BHG hat mit Urteil vom 03.02.09 ( VI ZR 183/08 ) entschieden, dass sich die Instanzgerichte mangels konkreter Anhaltspunkte an dieser Tabelle orientieren und sie einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO zugrunde legen können. 

 

 

Wenn Sie noch Fragen haben, können Sie mich gerne kontaktieren. Bei der Auswahl eines Kfz-Sachverständigen kann ich gerne behilflich sein.