Haftung eines Steuerberaters

 

Das LG Limburg hat ein eine Steuerberatungsgesellschaft wegen Schlechterfüllung des Mandats zum Schadensersatz verurteilt. Eine Steuerberatungsgesellschaft war für eine in Deutschland ansässige pharmazeutisches Unternehmen tätig, das eine 100%-ige Tochtergesellschaft einer in den Niederlanden ansässigen Holding  ist. Eine weitere 100%-ige Tochtergesellschaft der Holding ist in Luxemburg ansässig. Die Steuerberatungsgesellschaft erledigte die Buchhaltung der deutschen Tochtergesellschaft und fertigte deren Jahresabschlüsse an. Sie hatte überdies Kenntnis von den jährlichen “Annual Reports”, die von der deutschen Tochtergesellschaft an die niederländische Muttergesellschaft geschrieben wurden. Im Rahmen ihrer steuerberaterlichen Tätigkeit verbuchte sie auch -korrekt!!- Lizenzzahlungen der deutschen Tochtergesellschaft an die luxemburgische Tochtergesellschaft im 7-stelligen Bereich, die für die Herstellung und den Vertrieb pharmazeutischer Erzeugnisse der luxemburgische Tochtergesellschaft in Deutschland zu zahlen waren.

Im Rahmen einer Außenprüfung des zuständigen Finanzamts bei der in Deutschland ansässige Firma stellte der Prüfer fest, dass keine Anmeldung über den Steuerabzug bei Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige nach § 50 a EStG getätigt worden und demgemäß die fälligen ESt.-Zahlungen unterblieben waren. Auch lag kein Freistellungsantrag nach § 50 g EStG vor. Die Folge war neben der Nachzahlung der ESt. in Höhe eines 6-stelligen Betrags auch der Erlass einer sog. Verfallsanordnung und eines Verspätungszuschlags über zusammen ca. € 15.000,00, das die in Deutschland ansässige pharmazeutische Firma zu zahlen hatte. Auf Grund eines nachträglich eingereichten Freistellungsantrags nach § 50 g EStG wurde die geleistete Nachzahlung der ESt. vom Finanzamt an die Mandantin zurück erstattet. Der Steuerberater riet nicht zur Erhebung einen Widerspruchs gegen die Verfallsanordnung und gegen den Bescheid über einen Verspätungszuschlag ab, so dass diesre Bescheid in Rechtskraft erwuchs.

Auf den Betrag des von der Mandantin an das Finanzamt geleistetene Abschöpfungbetrag und geleisteten Verspätungszuschlags in Höhe von ca. € 15.000,00 nahm die Mandantin die Steuerberatungsgesellschaft wegen Schlechterfüllung des bestehenden Mandats in Regress.

Das Landgericht hat die Rechtsverteidigung der Steuerberatungsgesellschaft, sie sei nicht mit der Fertigung einer ESt.-Anmeldung nach § 50 a EStG oder eines Freistellungsauftrags nach § 50 g EStG mandatiert gewesen, als unbeachtlich gesehen. Ein Steuerberater, so führte die Kammer aus, hätte bei Lizenzzahlungen an ein ausländisches Unternehem, das für ihn erkennbar mit der mandantin verbunden war und die er ordnungsgemäß verbucht hatte, erkennen können und müssen, dass eine ESt.-Anmeldung nach § 50 a EStG erforderlich war. Er hätte anhand der gefertigten jährlichen “Annual Reports”  auch erkennen können und müssen, dass es sich um Zahlungen innerhalb verbundener Unternehmen innerhalb der EU handelte, für die § 50 g EStG eine Freistellungsmöglichkeit vorsieht. Hierauf hätte er die Mandantin, wenn das Mandant schon nicht umfassend erteilt gewesen sein sollte, hinweisen und auf eine Mandatsausweitung zur Fertigung der entsprechenden Erklärungen nach § 50 a EStG bzw. § 50 g EStG drängen müssen. Jedenfalls aber hätte er Widerspruch gegen die Verfallsanordnung und gegen den Bescheid über einen Verspätungszuschlag erheben müssen, weil ihm erkennbar war oder gewesen sein musste, dass durch die Rückerstattung der Einkommenssteuerzahlung durch das Finanzamts auf Grund des nachträglich gefertigten Freistellungsantrags nach § 50 g EStG keine Raum mehr für eine Verfallsanordnung oder einen Verspätungszuschlag war.

Das Urteil kann über den nachstehenden Link heruntergeladen werden.

Urteil LG Limburg 29.11.13

 

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