Blog Archive

Haftung Foulspiel beim Fußball

 

Bei einem Fussballspiel setzte ein Spieler zur sog. “Blutgrätsche” an. Er grätschte einem Gegenspieler von hinten in die Beine und trat diesem dabei Schien- und Wadenbein durch. Der offene Splitterbruch musste bislang 14 mal operiert werden. Der Geschädigte klagte vor dem LG Hanau auf Schadensersatz, insbesondere Schmerzensgeld, und machte geltend, es habe sich um ein grobes Foulspiel gehandelt. Das LG Hanau hat die I. Instanz, in der es zunächst ein vom OLG Frankfurt/M. in II. Instanz bestätigtes Grundurteil zur Haftung dem Grunde nach erlassen hatte,  nunmehr mit einem Urteil zur Schadenshöhe abgeschlossen. Der Schädiger wurde, wie beantragt, zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von € 100.000,00 und zur Zahlung weiteren materiellen Schadensersatzes verurteilt. Überdies wurde die Feststellung der Ersatzpflicht künftigen Schadens aus dem zugrunde liegenden Ereignis getroffen. 

Zwischenzeitlich hat sich das OLG Frankfurt/M. mit der Berufung gegen das Schlussurteil des LG Hanau befasst. Der Senat hielt das vom LG Hanau im Schlussurteil zugesprochenen Schmerzensgeld in Höhe von € 100.000,00 für vertretbar, sah sich aber zur Wahrung einer einheitlichen Rechtssprechung zur Schmerzensgeldhöhe gehalten, den ausgeurteilten Betrag unter Aufrechterhaltung der erstinstanzlichen Urteils im Übrigen auf € 85.000,00 zu reduzieren.

Dem Verfasser ist kein vergleichbarer Fall in Deutschland bekannt, in dem ein so hohes Schmerzensgeld für eine ähnliche Verletzung ausgeurteilt wurde. Dies mag als Indiz dafür gelten, dass der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes vermehrt ein höheres Gewicht beigemessen wird.

Allerdings darf man die in Deutschland ausgeurteilten Beträge nicht mit den Summen vergleichen, die aus US-amerikanischen Verfahren bekannt geworden sind. Das US-Prozessrecht kennt im Gegensatz zum deutschen Prozessrecht keine Kostentragungspflicht des im Verfahren Unterlegenen. Jede Partei trägt ihre Kosten selbst. US-Anwälte rechnen auch nicht nach einer am Gegenstandswert des Verfahrens orientierten Gebührentabelle mit vorgegebenen Gebührentatbeständen ab, wie dies in Deutschland die Regel ist, sondern nach Stundenaufwand mit einem Satz, der $ 300,00 selten unterschreitet. Auch die Vereinbarung eines Erfolgshonorars, das sich nicht selten mit 30% bis 50% der erstrittenen Schmerzensgeldzahlung bemisst, ist nicht unüblich. Schließlich gibt es in den USA kein mit unserem Verständnis vergleichbares Krankenversicherungssystem. so dass der Geschädigte oftmals für seine Heilbehandlungskosten einzustehen hat. Schließlich darf nicht darüber hinweggetäuscht werden, dass viele der spektakulär anmutenden erstinstanzlichen Entscheidungen in der zweiten Instanz auf einen deutlich geringeren Schmerzensgeldbetrag gekürzt werden. Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass ein in den USA zugesprochenes Schmerzensgeld zu einem erheblichen Teil zur Finanzierung des Prozesses und zur Bezahlung der Behandlungskosten und sonstiger Schadenspositionen des Geschädigten Verwendung findet.

Das vollständige Schlussurteil des LG Hanau kann, wie auch das Grundurteil des LG Hanau und der Beschluss des OLG Frankfurt/M. zur Haftung dem Grunde nach, unter “Urteile” heruntergeladen werden.

 

Zurück zu allen Neuigkeiten