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EuGH Urteil C 206-12 zur Zustellung einer Klage in Unfallsachen an den Regulierungsbeauftragten eines ausländischen Versicherers

 

Schon bei einem Verkehrsunfall in Deutschland mit einem deutschen Versicherer des Schädigerfahrzeugs ist nicht selten Ärger zu erwarten. Die Bearbeitung des Schadensfalles verzögert sich, der Versicherer zahlt nicht den gesamten Schaden…die Palette möglicher Ärgernisse ist groß. Als Alptraum erwies sich in früheren Tagen ein Unfall im Ausland mit einer dort ansässigen Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Dieser Schrecken ist durch europarechtliche Vorschriften und der weiten Auslegung derselben durch den Europäischen Gerichtshof ( EuGH ) deutlich gemildert worden.

 1.)     Nach der 4. KH-Richtlinie der EU aus dem Jahr 2000 wurden die Mitgliedsstaaten verpflichtet, nationales Recht richtlinienkonform umzusetzen und einen Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers einzuführen, soweit ein solcher Anspruch nicht schon bestand. In der Bundesrepublik Deutschland gab es einen Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers bereits zuvor, während dies beispielsweise in Großbritannien nicht der Fall war ( aber zwischenzeitlich ist ). Überdies, und das ist von besonderer Bedeutung, wurden die Mitgliedsstaaten verpflichtet, dass der Mitgliedstaat, in dem das Versicherungsunternehmen zugelassen ist, von diesem verlangt, in den anderen Mitgliedstaaten ansässige oder niedergelassene Schadenregulierungsbeauftragte zu benennen, die alle erforderlichen Informationen über Schadensfälle zusammentragen, die auf solche Unfälle zurückgehen, und geeignete Maßnahmen zur Schadenregulierung im Namen und für Rechnung des Versicherungsunternehmens, einschließlich einer entsprechenden Entschädigungszahlung, ergreifen. Dies ermöglichte es dem Geschädigten, seine Ansprüche gegen einen ausländischen Haftpflichtversicherer in seinem Heimatland und vor allem in seiner Sprache geltend zu machen.

2.)      Mit seinem Urteil vom 13.12.07 legte der EuGH die 4. KH-Richtlinie der EU dahingehend aus, dass der Geschädigte eines im Ausland erlittenen Verkehrsunfalls den ausländischen Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vor dem sachlich zuständigen Gericht seines Heimatortes in Anspruch nehmen kann, wenn der Haftpflichtversicherer seinen Sitz in einem Land der EU hat und im Unfallland der Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer gegeben ist.

Beispiel: Ein Geschädigter mit Wohnsitz in Frankfurt am Main erleidet in Brüssel einen Verkehrsunfall, an dem ein in Belgien zugelassenes und bei einem Haftpflichtversicherer mit Sitz in Belgien versichertes Fahrzeug beteiligt ist. Im Streitfall kann der Geschädigte den belgische Versicherer vor dem Amts- oder Landgericht Frankfurt am Main -welches Gericht zuständig ist, hängt vom der Höhe der Klageforderung, dem Gegenstandswert, ab- verklagen. Allerdings ist in materiell-rechtlicher Hinsicht das Recht des Staates anzuwenden, in dem sich der Unfall ereignet hat. Im vorstehenden Beispiel käme also belgisches Schadensrecht zur Anwendung. 

Der Direktanspruch gegen den Versicherer ist in nahezu allen Ländern der EU umgesetzt worden, soweit ein solcher nicht bereits bestand.

3.)      Mit seinem Urteil vom 10.10.13 ( Az. C 306-12 ) hat der EuGH die Rechte des Geschädigten nochmals gestärkt. Während bis dahin die Gerichte eine Klage noch dem Haftpflichtversicherer im Ausland zustellen mussten -eine zeitaufwendige Prozedur- befand der EuGH nun, dass eine Zustellug an den inländischen Schadensregulierungsbeauftragten ausreichend sei. Wörtlich führt die 2. Kammer des EuGH im Urteil vom 10.10.13 aus:

“Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht ist dahin auszulegen, dass zu den ausreichenden Befugnissen, über die der Schadenregulierungsbeauftragte verfügen muss, die Vollmacht gehört, die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke, die für die Einleitung eines Verfahrens zur Regulierung eines Unfallschadens vor dem zuständigen Gericht erforderlich sind, rechtswirksam entgegenzunehmen.”

Ein großer Schritt hin zu einer Vereinfachung und Beschleunigung der Abwicklung von Unfallsachen mit Auslandsberührung.

 

 

 

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Haftung eines Steuerberaters

 

Das LG Limburg hat ein eine Steuerberatungsgesellschaft wegen Schlechterfüllung des Mandats zum Schadensersatz verurteilt. Eine Steuerberatungsgesellschaft war für eine in Deutschland ansässige pharmazeutisches Unternehmen tätig, das eine 100%-ige Tochtergesellschaft einer in den Niederlanden ansässigen Holding  ist. Eine weitere 100%-ige Tochtergesellschaft der Holding ist in Luxemburg ansässig. Die Steuerberatungsgesellschaft erledigte die Buchhaltung der deutschen Tochtergesellschaft und fertigte deren Jahresabschlüsse an. Sie hatte überdies Kenntnis von den jährlichen “Annual Reports”, die von der deutschen Tochtergesellschaft an die niederländische Muttergesellschaft geschrieben wurden. Im Rahmen ihrer steuerberaterlichen Tätigkeit verbuchte sie auch -korrekt!!- Lizenzzahlungen der deutschen Tochtergesellschaft an die luxemburgische Tochtergesellschaft im 7-stelligen Bereich, die für die Herstellung und den Vertrieb pharmazeutischer Erzeugnisse der luxemburgische Tochtergesellschaft in Deutschland zu zahlen waren.

Im Rahmen einer Außenprüfung des zuständigen Finanzamts bei der in Deutschland ansässige Firma stellte der Prüfer fest, dass keine Anmeldung über den Steuerabzug bei Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige nach § 50 a EStG getätigt worden und demgemäß die fälligen ESt.-Zahlungen unterblieben waren. Auch lag kein Freistellungsantrag nach § 50 g EStG vor. Die Folge war neben der Nachzahlung der ESt. in Höhe eines 6-stelligen Betrags auch der Erlass einer sog. Verfallsanordnung und eines Verspätungszuschlags über zusammen ca. € 15.000,00, das die in Deutschland ansässige pharmazeutische Firma zu zahlen hatte. Auf Grund eines nachträglich eingereichten Freistellungsantrags nach § 50 g EStG wurde die geleistete Nachzahlung der ESt. vom Finanzamt an die Mandantin zurück erstattet. Der Steuerberater riet nicht zur Erhebung einen Widerspruchs gegen die Verfallsanordnung und gegen den Bescheid über einen Verspätungszuschlag ab, so dass diesre Bescheid in Rechtskraft erwuchs.

Auf den Betrag des von der Mandantin an das Finanzamt geleistetene Abschöpfungbetrag und geleisteten Verspätungszuschlags in Höhe von ca. € 15.000,00 nahm die Mandantin die Steuerberatungsgesellschaft wegen Schlechterfüllung des bestehenden Mandats in Regress.

Das Landgericht hat die Rechtsverteidigung der Steuerberatungsgesellschaft, sie sei nicht mit der Fertigung einer ESt.-Anmeldung nach § 50 a EStG oder eines Freistellungsauftrags nach § 50 g EStG mandatiert gewesen, als unbeachtlich gesehen. Ein Steuerberater, so führte die Kammer aus, hätte bei Lizenzzahlungen an ein ausländisches Unternehem, das für ihn erkennbar mit der mandantin verbunden war und die er ordnungsgemäß verbucht hatte, erkennen können und müssen, dass eine ESt.-Anmeldung nach § 50 a EStG erforderlich war. Er hätte anhand der gefertigten jährlichen “Annual Reports”  auch erkennen können und müssen, dass es sich um Zahlungen innerhalb verbundener Unternehmen innerhalb der EU handelte, für die § 50 g EStG eine Freistellungsmöglichkeit vorsieht. Hierauf hätte er die Mandantin, wenn das Mandant schon nicht umfassend erteilt gewesen sein sollte, hinweisen und auf eine Mandatsausweitung zur Fertigung der entsprechenden Erklärungen nach § 50 a EStG bzw. § 50 g EStG drängen müssen. Jedenfalls aber hätte er Widerspruch gegen die Verfallsanordnung und gegen den Bescheid über einen Verspätungszuschlag erheben müssen, weil ihm erkennbar war oder gewesen sein musste, dass durch die Rückerstattung der Einkommenssteuerzahlung durch das Finanzamts auf Grund des nachträglich gefertigten Freistellungsantrags nach § 50 g EStG keine Raum mehr für eine Verfallsanordnung oder einen Verspätungszuschlag war.

Das Urteil kann über den nachstehenden Link heruntergeladen werden.

Urteil LG Limburg 29.11.13

 

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